Antworten Zugewinn und Gütertrennung

Fragen und Antworten "Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung"

Christine H.: "Mein Mann und ich haben vor 20 Jahren unserem Sohn eine Eigentumswohnung geschenkt. Im Grundbuch ist er als alleiniger Eigentümer eingetragen. Mein Sohn war da schon verheiratet. Jetzt geht die Ehe in die Brüche. Sie leben ohne Ehevertrag, also in Zugewinngemeinschaft. Jetzt meine Frage: Muss er seiner Ehefrau davon die Hälfte abtreten? Wenn nicht, zählt die Wertsteigerung der Wohnung zum Zugewinn?"


Markus Kühn: Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer von Vermögen, das er auf seinen Namen anschaffte oder das er geschenkt oder vererbt bekam. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag) kommt es zu einem Ausgleich. Zugewinn jedes Ehegatten ist sein Vermögen bei Beendigung der Ehe (Endvermögen) abzüglich des Vermögens bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen). Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind dabei wie Anfangsvermögen zu behandeln. Sie unterliegen dem Zugewinnausgleich also nur insofern, als ein Wertzuwachs entstanden ist. War die Eigentumswohnung Ihres Sohnes im Zeitpunkt der Schenkung beispielsweise 100.000 Euro wert (Anfangsvermögen) und wäre sie bei einer Scheidung 130.000 Euro wert (Endvermögen), wäre der Zugewinn daraus somit 30.000 Euro. 

Haben in diesem Beispiel die Ehegatten keinen sonstigen Zugewinn erzielt, hätte die Frau einen Zugewinnausgleichsanspruch von 15.000 Euro gegen Ihren Sohn.

 

Karin B.: "Ich habe zwei Kinder, beide verheiratet, beide haben keinen Ehevertrag und leben in Zugewinngemeinschaft. Nun möchte ich ihnen jeweils einen Geldbetrag von 150.000 Euro schenken. Außerdem habe ich eine Wohnung, die beide zu gleichen Teilen nach meinem Tod erben sollen. Was ist aber, wenn sich meine Kinder einmal scheiden lassen? Wie wird dann mit der Schenkung bzw. mit dem Erbe verfahren, fällt dies dann in die Berechnung des Zugewinnausgleiches? Kann ich zu Lebzeiten in irgendeiner Form festlegen, dass die Schenkung und auch das spätere Erbe, im Falle einer Scheidung meiner Kinder, trotzdem weiterhin ausschließlich meinen Kindern gehören?"


Markus Kühn: Wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet dies nicht, dass ihr Vermögen automatisch beiden gehört. Vielmehr bleibt während der Ehe jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Im Falle einer Scheidung muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte seines „Mehrgewinns“ an den anderen Ehegatten zahlen. Zugewinn ist die Differenz des Anfangs- und Endvermögens der Ehegatten während der Ehe. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands (also in der Regel mit der Heirat) erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Durch die Zurechnung zum Anfangsvermögen wird ein solcher Erwerb somit praktisch neutralisiert, da ein höheres Anfangsvermögen einen niedrigeren Zugewinn (= Differenz aus End- und Anfangsvermögen) zur Folge hat. Lediglich Erträge, die aus dem geschenkten Vermögen erwirtschaftet werden oder eine Wertsteigerung bei der Wohnung gehören nicht zum Anfangsvermögen und gehen damit in den Zugewinn. Ihre Kinder müssten also bei einer Scheidung über den Weg des Zugewinnausgleichs nicht die Hälfte der geschenkten Werte an ihre Ehegatten zahlen.

 

Elke P: "Ich bin 78 Jahre und seit 30 Jahren verheiratet. Ich habe immer mitgearbeitet, dennoch hat mein Mann mich stets kurz gehalten und schon vor einigen Jahren sein gesamtes Vermögen (Immobilien) an seine Tochter aus seiner 1.Ehe (er war 11 Jahre geschieden, als wir heirateten) übertragen, ohne mich zu bedenken. Ich würde beim Überleben gar nichts erben, käme aber mit meiner Rente zurecht. Nun habe ich ein recht gutes Mittelklasse-Auto (selbst verdient), das ich aus diesen Erfahrungen keinesfalls meinem Mann vererben möchte, sondern meiner Nichte, die sich kein Auto leisten kann. Wenn ich sterbe, erbt mein Mann jedoch seinen Pflichtteil (hier dann 50 Prozent des Autos), auch wenn ich meiner Nichte im Testament das Auto vermache. Meine Frage: Kann ich jetzt schon mit meiner Nichte einen Kaufvertrag machen (zu 1 Euro?), ich aber mein Auto noch behalte und sie es erst bei meinem Tod bekommt und ummeldet ? Oder sollte sie kurz vor meinem Tod das Datum in den von mir schon unterschriebenen Vertrag einsetzen? Das geht natürlich nicht, wenn ich z.B. durch einen Unfall sofort tot bin. Eine Schenkung müßte beim Notar vollzogen werden und das Auto dann wohl gleich umgemeldet werden? Was kann ich tun, um zu verhindern, dass mein Mann das Auto bekommt? Ich weiß, daß ein Erbverzicht für meinen Mann nicht infrage kommt."


Markus Kühn: Nach Ihrer Schilderung fallen mir einige Ansatzpunkte ein, wie Sie für etwas „Gerechtigkeit“ im Verhältnis zu Ihrem Mann sorgen könnten. Für eine genauere Prüfung, bräuchte es aber noch weiterer Detailinformationen. Dazu sollten Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kommen möglicherweise die Regelungen der §§ 1365 ff. BGB in Betracht. Danach kann ein Vertrag, mit dem ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt, (schwebend) unwirksam sein. Dann käme auch eine Scheidung und Geltendmachung des Zugewinnausgleichs in Betracht. Im Todesfall Ihres Mannes könnten Sie möglicherweise über den Pflichtteilsergänzungsanspruch noch Ansprüche gegen die beschenkte Tochter geltend machen, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre her ist oder Ihr Mann sich zum Beispiel Nießbrauchsrechte an den Immobilien vorbehalten hat. Wenn Sie sterben, erhält Ihr Mann zwar in der Tat mindestens den Pflichtteil, dieser ist aber ein reiner Geldanspruch. Ihm gehört dann also nicht die Hälfte des Autos, er kann nur die Hälfte des Wertes Ihres Vermögens zum Zeitpunkt des Erbfalls fordern. Damit er nicht Ihr Erbe wird, müssen Sie ihn in einem Testament enterben, indem Sie eine andere Person als Ihren Erben einsetzen (zum Beispiel die Nichte). Wenn Sie der Nichte das Auto schenken – das muss nicht notariell erfolgen – wäre diese Schenkung nach zehn Jahren nicht mehr pflichtteilsrelevant. Das wäre allerdings nur dann der Fall, wenn Sie das Auto auch wirklich weggeben wie bei einer echten Schenkung. Möglicherweise wäre die Schenkung aber wegen der oben genannten Regelungen (§§ 1365 ff. BGB) auch schwebend unwirksam. Eine Veräußerung zu einem Wert unter dem Verkehrswert wäre für den insoweit unentgeltlichen Teil ebenfalls eine Schenkung.

 

Peter H: "In jungen Jahren habe ich nach meiner Verehelichung Gütertrennung vereinbart und jetzt im Alter (72 Jahre) würde mich interessieren, was im Todesfall dies für Folgen hat. Ich bin verheiratet und habe ein Kind."


Markus Kühn: Der Güterstand hat im Erbfall Einfluss auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils, wenn also keine testamentarische Regelung erfolgt ist. In Ihrem Fall würden Ihre Frau und Ihr Kind jeweils Erben zu ein Halb. Hätten Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen und würden mit Ihrer Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, würde Ihre Frau ebenfalls 1/2 und Ihr Kind 1/2 erben. Hätten Sie mehrere Kinder, würde Ihre Frau von den gesetzlichen Quoten her ungünstiger stehen. Bei zwei Kindern erben bei Gütertrennung der Ehegatte und die Kinder je 1/3. Bei mehr als zwei Kindern bleibt dem Ehegatten immer nur ¼. Bei Zugewinngemeinschaft hingegen steht dem Ehegatten hingegen immer ½ zu, wenn Kinder da sind, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Die Pflichtteilsquoten betragen grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquoten. Weichen Sie also von der gesetzlichen Erbquote ab, indem Sie beispielsweise Ihre Frau als Alleinerbin einsetzen, erhält Ihr Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquoten. In Ihrem Fall würde also dem Kind ein Pflichtteil von ¼ zustehen. Erbschaftsteuerlich ist die Zugewinngemeinschaft oftmals günstiger. Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs, den ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat. Ist dieser geringer als der Zugewinn des anderen Ehegatten, kann er von dem anderen bei Beendigung der Ehe die Hälfte von dessen Mehr-Zugewinn fordern. Die Zugewinnausgleichsforderung ist unabhängig davon, ob die Ehe durch Scheidung oder Tod endete, nicht erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig. Im Erbfall hat somit der ausgleichsberechtigte Ehepartner einen zusätzlichen Freibetrag. Wenn Sie den Güterstand durch notariellen Ehevertrag jetzt noch ändern wollten, würde erbschaftsteuerlich nur der Zugewinn seit Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt.

 

Thomas W.: "Meine Tochter und ihr Ehemann haben sich eine Eigentumswohnung in München gekauft, die im März 2015 bezugsfertig wird. Ich möchte ihr noch im Januar 90.000 Euro schenken, die sie zur Finanzierung der Wohnung und/oder auch anderweitig verwenden kann. Das Geld soll nur auf meine Tochter und nicht auf beide übertragen werden. Welche Voraussetzungen müssen zur Überweisung vorliegen, damit der Betrag bei einer möglichen Trennung nicht geteilt, sondern nur dem Vermögen meiner Tochter zugerechnet wird?"


Markus Kühn: Ihre Sorge ist wohl, dass Ihre Tochter bei einer Scheidung über den Weg des Zugewinnausgleichs die Hälfte des geschenkten Betrages an ihren Mann zahlen beziehungsweise sich anrechnen lassen muss. Ich gehe daher davon aus, dass Ihre Tochter und ihr Mann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Während der Ehe bleibt dabei jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. Erst im Falle einer Scheidung muss derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte seines „Mehrgewinns“ an den anderen Ehegatten zahlen. Zugewinn ist die Differenz des Anfangs- und Endvermögens der Ehegatten während der Ehe. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands (also in der Regel mit der Heirat) erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird seinem Anfangsvermögen zugerechnet. Durch die Zurechnung zum Anfangsvermögen wird ein solcher Erwerb somit praktisch neutralisiert, da ein höheres Anfangsvermögen einen niedrigeren Zugewinn (= Differenz aus End- und Anfangsvermögen) zur Folge hat. Lediglich Erträge, die aus dem geschenkten Vermögen erwirtschaftet werden, gehören nicht zum Anfangsvermögen und damit zum Zugewinn.

Um im Falle einer Scheidung nachvollziehen zu können, wie sich das Anfangsvermögen der Ehegatten zusammensetzte, empfiehlt es sich, dass die Ehegatten gemeinsam ein Verzeichnis ihres Anfangsvermögens und der diesem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Gegenstände (wie zum Beispiel die Schenkung von Ihnen) erstellen, da sonst gegebenenfalls vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, also kein Anfangsvermögen vorhanden war. Wenn Ihre Tochter den geschenkten Betrag in das gemeinsame Vermögen der Eheleute einbringt, indem sie beispielsweise die Wohnung finanziert, sollte sie mit ihrem Ehemann regeln, dass dies keine Schenkung an den Ehemann ist, sondern weiterhin ihr Vermögen bleiben soll und im Scheidungsfall zurückzugewähren ist.

 

Norbert L.:"Meine Frau und ich haben keine Gütertrennung und unser Sparkonto läuft auf beider Namen. Vor 12 Jahren hatte meine Vater einen tödlichen Unfall und ich habe das von ihm erbaute Einfamilienhaus geerbt . Nur ich bin im Grundbuch eingetragen. Ist meine Frau trotzdem automatisch Miteigentümerin? Wir planen ein Testament aufzusetzen, hier soll der hinterbliebene als Alleinerbe für das Sparkonto sein. Eine Ausnahme wollen wir mit dem haus machen. Es soll, egal wer als erstes stirbt, an unsere gemeinsame Tochter gehen. Der verbleibende Partner soll aber ein lebenslanges Wohnrecht haben. Geht das überhaupt? Oder kann das Haus nur vererbt werden, wenn die im Grundbuch eingetragene Person stirbt?"


Markus Kühn: Eigentümer des Einfamilienhauses sind nur Sie. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines in die Ehe gebrachten Vermögens oder von Vermögensgegenständen, die er während der Ehe mit seinen Mitteln erwirbt oder die er erbt. Lediglich ein während der Ehe erzielter größerer Vermögenszugewinn eines Ehegatten ist bei Tod oder Scheidung gegebenenfalls auszugleichen. Eine Erbschaft während der Ehe fällt grundsätzlich aber nicht in den Zugewinnausgleich. Oder kurz gesagt: Durch eine Ehe wird nicht der andere Ehegatte automatisch Miteigentümer. Das bedeutet hier, dass auch nur Sie das Haus vererben (oder auch verschenken) können. Da Ihre Frau nicht Eigentümerin des Hauses ist, kann sie auch keine testamentarische Regelung darüber treffen. Wenn Sie sicher sind, dass Sie Ihrer Tochter schon bereits im ersten Erbfall das Haus zukommen lassen wollen, gibt es verschiedene Möglichkeiten für die Testamentsgestaltung. Eine wäre folgende: Sie könnten in Ihrem Testament Ihre Tochter als Alleinerbin einsetzen und mit Vermächtnissen beschweren, die vorsehen, dass Ihre Frau Ihren Anteil am Sparkonto sowie ein Wohnrecht am Haus erhält. Ihre Frau hingegen könnte in ihrem Testament Sie als Alleinerben einsetzen. Dann würde auf Sie das Vermögen Ihrer Frau übergehen, zu dem auch der Anteil am Sparkonto gehört. Wollen Sie nach dem Tod Ihrer Frau das Haus auf Ihre Tochter übertragen, könnten Sie ihr dies schenken.

 

Barbara D.: "Ich hab ein Haus von meinen Eltern geerbt. Stimmt es, dass meinem Ehemann - sollte ich vorher sterben - das Haus nicht automatisch gehört? Ich habe gehört, dass Ehepartner vom Erbe des anderen ausgeschlossen sind. Wir haben keinen Ehevertrag. Wenn ich einen Verwandten (Schwester oder Neffe) im Grundbuch eintragen lasse, ist der jenige dann automatisch Besitzer (wenn ich sterbe) und muss keine Steuern zahlen?"


Markus Kühn: Sie bringen hier vermutlich Erbrecht und Regelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleiches bei Beendigung einer Ehe durch Tod oder Scheidung etwas durcheinander. Es ist richtig, dass Ihrem Ehemann das Haus nicht automatisch bei Ihrem Tod gehören würde. Haben Sie kein Testament gemacht, regelt sich nach dem gesetzlichen Erbrecht, wer Ihre Erben sind. Haben Sie Abkömmlinge, erbt Ihr Mann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, neben diesen zur Hälfte. Haben Sie keine Kinder, erben grundsätzlich Ihre Eltern oder gegebenenfalls Ihre Geschwister ein Viertel neben Ihrem Mann. Davon zu unterscheiden ist der Zugewinnausgleich. Hier ist es so, dass geerbte Immobilien des einen Ehegatten nur in Höhe eines eventuellen Wertzuwachses Auswirkung auf den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten haben. Wenn Sie die Immobilie lebzeitig an Ihre Schwester oder Ihren Neffen übertragen, sind diese bei Ihrem Tod natürlich bereits Eigentümer und müssen auch keine Erbschaftsteuer zahlen. Aber: Die lebzeitige Übertragung wäre eine Schenkung, für die Schenkungsteuern anfielen. Dabei stünde Ihrem Verwandten ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

 

Ralf T.:"Ich habe gelesen, dass Hausarbeit als geleisteter Zugewinnausgleichs-anspruch herangezogen wird. Wie sieht es aber mit Betrag zum Erwerb einer Immobilie oder anderen Sachwerten aus - insbesondere die gezahlten Schuldzinsen? Ist dies nicht ein "negativer" gemeinsamer Zugewinn, bzw. fallen Schulden nicht auch unter die Gleichwertigkeit? Meiner Meinung nach müssten bei der gerechten Teilung des Vermögens auch die gezahlten Schuldzinsen geteilt werden. Was meinen Sie?"


Markus Kühn: Erwerben Eheleute mittels Fremdkapital gemeinsam eine Immobilie, insbesondere um sie mit ihrer Familie zu bewohnen und übernimmt der allein verdienende Ehegatte die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten, während der andere den Haushalt führt, so ist darin in der Regel keine möglicherweise auszugleichende Schenkung des einen an den anderen Ehegatten zu sehen. Der Erwerb dient der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, bei der der Beitrag von verdienendem und haushaltsführendem Ehepartner regelmäßig als gleichwertig angesehen wird. Zins- und Tilgungszahlungen werden dann als sogenannte ehebezogene Zuwendungen im Falle der Scheidung der Ehe bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich nur nach den Regeln über den Zugewinnausgleich ausgeglichen. Dabei wird das jeweilige Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten während der Zugewinngemeinschaft verglichen und derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig. Eine darüber hinausgehende Korrektur käme nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre.

 

Emilie H.: „Vor ca. eineinhalb Jahren las ich über Zugewinn bei Ehescheidung, dass Schenkungen von Immobilien vom Elternteil eines Beteiligten nach Eheschließung nicht berechnet werden. Gilt dies noch?“


Markus Kühn: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Jeder bleibt während der Ehe Alleineigentümer von Vermögen, das er auf seinen Namen anschaffte oder das er geschenkt oder vererbt bekam. Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag) kommt es zu einem Ausgleich. Derjenige Ehegatte, der unter Berücksichtigung seines Anfangsvermögen bei Beginn der Zugewinngemeinschaft den höheren Zugewinn erzielt hat, ist in Höhe der Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten ausgleichspflichtig. Erbschaften und Schwenkungen während der Ehe sind wie Anfangsvermögen zu behandeln. Sie unterliegen dem Zugewinnausgleich also nur insofern, als ein Wertzuwachs entstanden ist. Ein Beispiel: Die Ehefrau hat während der Ehe eine Immobilie im Wert von 100.000 Euro geerbt und sonst keinen Zugewinn erzielt. Die Immobilie ist bei der Scheidung 130.000 Euro wert. Ihr Zugewinn beträgt somit 30.000 Euro. Hat der Ehemann keinen Zugewinn erzielt, hat er einen Zugewinnausgleichsanspruch von 15.000 Euro gegen die Ehefrau.

 

Michael R.: "Wir sind verheiratet und haben zwei Kinder.Macht es im Todesfall bzgl. der Erbschaft einen Unterschied, ob ein Depot/Konto nur auf den Namen eines Ehepartners geführt wird oder ob es ein gemeinsames Konto ist? Wird beispielsweise ein Konto, das nur auf den Ehemann geführt wird, im Todesfall als Erbe komplett auf Ehefrau und Kinder aufgeteilt, oder "gehört" sowieso schon die Hälfte des Kontos der Ehefrau aufgrund der Zugewinngemeinschaft und nur die andere Hälfte wird als Erbe aufgeteilt?"


Markus Kühn: Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte alleiniger Inhaber seines Vermögens. Bei Auflösung der Ehe durch Tod kommt es durch eine pauschale Erhöhung der Erbquote oder einen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruch desjenigen Ehegatten, der während der Ehe den geringeren Zugewinn erzielt hat, zum Ausgleich der gegenseitigen Teilhabe am Zuerwerb. Ein Zugewinnausgleich für bspw. ein Wertpapiervermögen, das ein Ehegatte bereits mit in die Ehe gebracht hat, findet nicht statt. Während der Ehe erzielte Wertsteigerungen fallen hingegen unter den Zugewinnausgleich. 

Bei einem Gemeinschaftskonto wird grundsätzlich vermutet, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Kontovermögens gehört, auch wenn dieses überwiegend nur von einem Ehepartner "gespeist" wird. Stirbt dann ein Ehegatte, fällt nur seine Hälfte in den Nachlass, an dem die Erben entsprechend ihrer Erbquoten beteiligt sind. Stirbt hingegen der Inhaber eines Einzelkontos, fällt das gesamte Kontovermögen in den Nachlass.

 

Hinweis:

Das deutsche Recht behandelt eine Vielzahl von Situationen, in denen eheliche Güterstände eine Rolle spielen. Die geschilderten Texte bieten nur einen ersten Einblick. Für spezifische Fällle und individuelle Situationen ist eine genaue Betrachtung und eine rechtliche Beratung empfehlenswert.


Rechtsanwalt Kühn steht Ihnen als erfahrener Erbrechtler gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

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